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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der E&M Spedition GmbH,
Wiesenweg 16, 83026 Rosenheim, DE für Transport, Fracht und Spedition

Auftragsvergabe

  1. Geltungsbereich, anwendbares Recht
    • Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung und Besorgung von nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transportleistungen und –aufträgen sowie eventueller zusätzlicher Leistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zwischen den Parteien zukünftig abzuschließende Verträge gleicher Art.
    • Abweichende Geschäftsbedingungen eines Frachtführers bzw. Spediteurs (nachfolgend Auftragnehmer) sowie die ADSp, die Logistik‐AGB sowie die VBGL gelten nicht. Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen der E&M Spedition GmbH und dem Auftragnehmer verwendeten Vordrucken (Auftragsbestätigungen etc.) angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit, auch wenn die E&M Spedition GmbH deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
    • Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen Geschäftsbedingungen vor, dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) bei grenzüberschreitenden Beförderungen. Bei Regelungslücken in der CMR sowie außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR gilt deutsches Recht.
  1. Vertragsbestandteile
    • Vertragsbestandteile sind (a) der Transportauftrag, (b) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarungen, wie Preisvereinbarung etc. sowie (c) diese Geschäftsbedingungen.
    • Bei Widersprüchen zwischen diesen Geschäftsbedingungen und den übrigen in (1) genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen der einzelnen Vertragsbestandteile in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang.
  1. Gegenstand des Vertrages
    • Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Durchführung und Besorgung von nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transportleistungen und –aufträgen sowie eventueller zusätzlicher Leistungen.
  1. Fahrzeuge
    • Sofern nicht anderweitiges vereinbart wurde, müssen die eingesetzten Fahrzeuge mindestens eine Innenabmessung von 13,6 m Länge x 2,48 m Breite x 2,68 m Höhe haben. Bitte achten Sie auf ein umweltfreundliches Fahrverhalten Ihres Fahrers, damit die Umwelt geschont wird.
    • Die Fahrzeuge müssen mindestens die Schadstoff Richtlinie der EURO IV‐Norm erfü
    • Vor Übernahme der Ware, benötigen wir zur Anvisierung das LKW‐
  1. Prüfungs und Dokumentationspflichten des Frachtführers
    • Der Auftragnehmer dokumentiert die Übernahme und die Zustellung der Güter handschriftlich auf den dafür vorgesehenen Frachtpapieren oder mittels der zur Verfügung stehenden elektronischen Systeme vollständig und ordnungsgemäß, insbesondere unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Name in Druckbuchstaben und eigenhändiger Unterschrift (in der Regel des Fahrers).
    • Der Auftragnehmer überprüft die Packstücke bei Übernahme sowie an jeder weiteren Schnittstelle auf Identität, Vollzähligkeit und auf äußerliche Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen. Eventuelle Unregelmäßigkeiten dokumentiert der Auftragnehmer schriftlich und meldet diese unverzüglich unter Benennung des konkret betroffenen Packstückes sowie Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Feststellung, unmittelbar an E&M Spedition GmbH. Unter Schnittstelle ist in diesem Zusammenhang der Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung der Güter am Ende jeder Beförderungsstrecke zu verstehen.
    • Bei Übernahme verplombter Ladeeinheiten oder sofern der Fahrer keinen Zutritt zur Laderampe erhält, beschränkt sich die Kontrollpflicht des Auftragnehmers auf die Überprüfung der äußerlichen Unversehrtheit der Ladeeinheit und der Verplombung. Bei Übernahme von Leercontainern beschränkt sich die Kontrollpflicht des Auftragnehmers auf die Überprüfung der äußeren und inneren Unversehrtheit.
    • Jede Unregelmäßigkeit an Packstücken, Verschlüssen/Plomben und Dokumenten hat sich der Auftragnehmer von demjenigen, von dem er die betroffenen Packstücke übernommen hat und demjenigen, an dem er sie übergibt, schriftlich unter Darlegung von Einzelheiten bestätigen zu lassen.
  1. Be und Entladung
    • Soweit nicht anders im jeweiligen Transportauftrag vereinbart, ist der Auftragnehmer abweichend von § 412 HGB zur Be‐ und Entladung der Güter verpflichtet. Ihm obliegen des Weiteren die beförderungs‐ und betriebssichere Verladung sowie die Bewachung der Güter während seiner Obhut.
    • Der Auftragnehmer hat die vereinbarten Be‐ und Entladzeiten strikt einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Transportauftrag. Verspätet sich der Auftragnehmer bei der Beladung, ist die E&M Spedition GmbH berechtigt, nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Der Auftragnehmer haftet für den dadurch entstandenen Schaden.
    • Der Auftragnehmer hat den Zeitpunkt der Bereitstellung seines Beförderungsmittels anzukündigen. Der Lade‐ Entladezeitraum beginnt mithin erst zu laufen, nachdem der E&M Spedition GmbH die Ankündigung zugegangen ist und die E&M Spedition GmbH während der gewöhnlichen Geschäftszeiten angemessene Zeit zur Verfügung hatte, das Gut zur Verladestelle zu schaffen.
  1. Beförderungs und Ablieferungshindernisse
    • Bei Beförderungs‐ und Ablieferungshindernissen, drohenden oder schon eingetretenen Verspätungen, Abweichungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag informiert der Auftragnehmer, die E&M Spedition GmbH unverzüglich. Dies gilt auch wenn sie auf höhere Gewalt beruhen bzw. es sich um unabwendbare Ereignisse handelt.
    • Bei Diebstahl oder anderen Straftaten, die Einfluss auf die Erledigung des Transportauftrages haben, muss neben der Einholung von Weisungen umgehend die örtliche Polizei benachrichtigt werden und Angaben zur Dienststelle, polizeilichen Aktenzeichen und Namen des polizeilichen Sachbearbeiters eingeholt werden.
    • Bis zur vollständigen Erledigung des Auftrags muss der Fahrer für die E&M Spedition GmbH jederzeit telefonisch erreichbar sein.
  1. Lademittel (Palettentausch)
    • Ob ein Palettentausch vereinbart wurde und wenn ja in welcher Form, ergibt sich aus der vorne im Transportauftrag individuell getroffenen Palettentauschvereinbarung oder ggfs. aus einer weiteren Zusatzvereinbarung.
    • Das Entgelt für die Gestellung von Leerpaletten, den Tausch oder einer etwaigen separaten Rückholung ergibt sich ebenfalls vorne aus dem Transportauftrag oder ggfs. aus einer Zusatzvereinbarung.
    • Für den Fall, dass der „Kölner‐ (Zug um Zugtausch) oder Bonner‐ (mit Rückführungsverpflichtung) Palettentausch vereinbart wurde, gelten die von den Spitzenverbänden, der Spedition und des Güterkraftverkehrs dazu entwickelten und zur unverbindlichen Anwendung empfohlenen Klauseln aus welchen sich die sachgerechte Pflichtenaufteilung ergibt. Auf diese wird hiermit Bezug genommen.
    • Sofern Hilfsmittel zu tauschen sind, sind sie in gleicher Art, Güte und Anzahl zu tauschen. Die getauschten Europlatten müssen mindestens der UIC‐Norm 435‐4 entsprechen.
    • Der Ladehilfsmitteltausch ist vom Auftragnehmer schriftlich nachzuweisen und dieser Nachweis ist zusammen mit den Frachtdokumenten im Original an die E&M Spedition GmbH zu übersenden.
  1. Zoll und Einfuhrverfahren
    • Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für alle Warensendungen, die er im Auftrag von der E&M Spedition GmbH aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland transportiert, das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung des Zollkodex, der Zollkodex‐Durchführungsverordnung, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung sowie der Verfahrensweisung zum IT‐Verfahren ATLAS‐ Davon erfasst ist insbesondere die Einhaltung des zweistufigen Ausfuhrverfahrens mit der Gestellung der Waren bei der Ausgangs‐ und (soweit erforderlich) Ausfuhrzollstelle, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausfuhrvorgänge und Erledigung der Ausfuhrbegleitdokumente zu sorgen.
  1. Einsatz von Subunternehmer
    • Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten, ist dieses vorab durch den Auftragnehmer gegenüber der E&M Spedition GmbH anzuzeigen. Die E&M Spedition GmbH ist berechtigt, den Einsatz des Dritten abzulehnen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dieser Dritte sowie alle weiteren Erfüllungsgehilfen den gesetzlichen Anforderungen und diesen Geschäftsbedingungen nachkommen. Sollte die E&M Spedition GmbH aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten ein Schaden entstehen, ist der Auftragnehmer zu dessen Ersatz verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer den vereinbarten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist die E&M Spedition GmbH berechtigt nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, selbst Dritte mit der Erfüllung zu beauftragen. Der Auftragnehmer haftet für den dadurch entstandenen Schaden.
  1. Verkehrssicherungspflichten und Ladungssicherungsmaterial
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge in einem technisch einwandfreien, sauberen und verkehrssicheren Zustand sind und dass sie für die im Transportauftrag vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind.
    • Funktionsfähiges Ladungssicherungsmaterial und persönliche Schutzausrüstung („PSA“), ggfs. nach den speziellen Anforderungen des zuladenden Gutes, hat der Auftragnehmer stets in ausreichender Menge mitzuführen. Fahrzeuge müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, mindestens 16 (in ordnungsgemäßen Zustand) Spanngurte mit sich führen. Bei normalen Tautliner müssen ferner mindestens 32 Steckbretter (in ordnungsgemäßem Zustand) vorhanden sein. Sofern diesbezüglich Unklarheiten bestehen, hat der Auftragnehmer Weisungen einzuholen.
    • Bei der Beförderung von Lebensmitteln gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Fahrer die Hygienevorschriften einhält und unterschiedliche Güter voneinander trennt. Ferner sind Kontaminationen des Gutes, insbesondere durch Emissionen, Fremdkörper, Abgase, Verpackungsmaterialien, auszuschließen und ein dokumentiertes Wartungssystem für eingesetzte Fahrzeuge und Transporteinheiten vorzuhalten. Dieses ist auf Nachfrage von der E&M Spedition GmbH vorzulegen. Bei der möglichen Gefährdung des Gutes hat der Auftragnehmer, die E&M Spedition GmbH unverzüglich zu informieren.
    • Vor jeder Beförderung hat der Auftragnehmer die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Einzeltransportauftrag vereinbarten Ausrüstungsgegenstände sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
    • Die Ladung ist so zu verbringen und zu verstauen, dass es durch normale beförderungsbedingte Einflüsse nicht beschädigt werden kann. Das Gut muss gegen Erschütterungen und Schwankungen, gegen Umfallen, Verschieben, Herabfallen im Rahmen eines normal verlaufenden Transportes gesichert werden.
    • Der Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung des Transportauftrages. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, auch wenn er den Ausfall nicht zu vertreten hat.
  1. Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften (Erlaubnisse, Gefahrgut etc.)
    • Der Auftragnehmer garantiert, während der Dauer der Zusammenarbeit über die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen, insbesondere nach §§ 3, 6 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art.3 (EG) Nr.881/92 und anderen gesetzlichen Vorschriften, zu verfügen. Der Verlust/Widerruf oder die Verweigerung einer Genehmigung ist der E&M Spedition GmbH unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.
    • Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die vertraglichen Leistungen nach Maßgabe der geltenden nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Einhaltung der Lenk‐ und Ruhezeiten sowie Gefahrgutvorschriften, erbracht werden. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Voraussetzungen des 7b GüKG (Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal ‐Verbot von Schwarzarbeit‐) erfüllt werden. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass ein gesetzlich verbindlicher Mindestlohn bei seinen Mitarbeitern oder bei den Mitarbeitern seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei Kabotagefahrten eingehalten wird.
    • Gefahrgut: Zur Beförderung von Gefahrgut setzt der Auftragnehmer ausschließlich speziell qualifiziertes Personal mit gültigem ADR‐Schein und ordnungsgemäßen Equipment gemäß GGVSEB ein. Bei Transporten mit Gefahrgut müssen die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zwingend beachtet und durchgeführt werden. Der Fahrer muss gemäß GGVS folgende Ausstattung mitführen: Sicherheitshelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen ohne Löcher, Gefahrgutkoffer inklusive Augenspülflasche, Säurefeste Handschuhe und Gummistiefel, DIN Warnweste, Taschenlampe, Gültiger ADR Schein mit Lichtbild und lesbaren Daten! Das Fahrzeug muss gemäß GGVS folgende Ausstattung mitführen: Schaufel, Besen, Eimer, Din‐ Gully Abdeckung, Feuerlöscher 2 x 6kg mit gültigem Prüfdatum und Plombe, 2 Warnleuchten, ADR Fahrzeugpapiere für Zugmaschine und Auflieger müssen gültig und lesbar vorliegen.
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich der E&M Spedition GmbH die Nachweise und Lizenzen in aktueller Fassung vollständig und unaufgefordert vor dem Geschäftsverhältnis sowie nach Änderungen sowie auf stichprobenartigen Kontrollen der E&M Spedition GmbH vorzulegen. Der E&M Spedition GmbH ist es gestattet, jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen selbst oder durch Dritte durchzuführen.
    • Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass alle von ihm eingesetzten Fahrer sowie Fahrer der von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Erfüllungsgehilfen einem absoluten Alkohol‐ und Betäubungsmittelverbot unterliegen.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schäden und Bußgelder, die der E&M Spedition GmbH durch die Nichteinhaltung vorgenannter öffentlich‐ rechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer entstanden sind, zu ersetzen.
  1. Vergütung, Standgelder
    • Die vereinbarte Fracht wird fällig nach Vorlage aller original Frachtdokumente (Ablieferungsnachweise, Ladehilfsmitteltausch-Nachweise und sonstiger Frachtunterlagen) und Zugang der Rechnung sowie Eintritt des im Transportauftrag vereinbarten Zahlungszieles. Die Frachtdokumente sind im Original und unverzüglich nach Abschluss der Beförderung an die E&M Spedition GmbH zu übermitteln.
    • Standzeiten werden nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet. Standgeldfrei sind innerhalb der EU 2,5 Stunden für Be‐ und Entladung bei rechtzeitigem Eintreffen des Fahrzeuges. Ist die Be‐ oder Entladestelle ein Messegelände, so sind 4 Stunden für Be‐ und Entladung standgeldfrei, bei rechtzeitigem Eintreffen des LKW. Bei Drittstaaten, insbesondere RUS/GUS‐ Staaten, wo eine Verzollung erforderlich ist, sind bis zu 24 Stunden standgeldfrei. Das vorgenannte gilt nicht, sofern der Absender oder Empfänger die Wartezeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Standgeld ist durch einen angemessenen und üblichen Tagessatz der Höhe nach gedeckelt.
    • Ersatzfähige Standzeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis einer möglichen bevorstehenden Verzögerung über die vorgenannte standgeldfreie Zeit hinaus, spätestens nach Ablauf der vorstehenden standgeldfreien Zeiten, an die E&M Spedition GmbH anzuzeigen, damit eine Einflussnahme seitens der E&M Spedition GmbH möglich ist. Unterbleibt die Anzeige, entfällt der Anspruch auf Standgeld für die nicht rechtzeitig angezeigte Verzögerung. Standzeiten sind an die E&M Spedition GmbH schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Beförderungsende durch quittierte Nachweise (z.B. CMR, Ausdrucke Fahrtenschreiber) zu belegen.
  1. Pfandrecht, Zurückbehaltung, Aufrechnungsverbot
    • Dem Auftragnehmer ist untersagt mit seinen eingesetzten Erfüllungshilfen vertragliche Pfandrechte zu vereinbaren.
    • Die Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechtes an den überlassen Gütern oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftragnehmer (Verzicht) oder eines seiner eingesetzten Frachtführer ist unzulässig, es sei denn, die fälligen Gegenforderungen des Auftragnehmers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder die Vermögenslage des Schuldners, die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. Die Geltendmachung eines Pfandrechtes wegen Forderungen, die nicht aus dem konkreten Transport herrühren, mit welchem der Auftragnehmer in den Besitz des Gutes gelangt ist (sog. inkonnexe Forderungen), ist bereits gesetzlich unzulässig. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit insoweit auf die Geltendmachung eines gesetzlichen Pfandrechtes. Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe des Auftrages an einen Unterfrachtführer dafür zu sorgen, dass die in der Transportkette nachfolgenden Beteiligten ebenfalls auf die Geltendmachung ihres gesetzlichen Pfandrechtes verzichten.
    • Forderungen gegen die E&M Spedition GmbH dürfen durch den Auftragnehmer nicht verpfändet werden. Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gegen die E&M Spedition GmbH ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer die Abtretung vorher schriftlich angezeigt und die E&M Spedition GmbH der angezeigten Abtretung zugestimmt hat.
    • Eine Aufrechnung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
    • Bei Verstößen gegen die vorgenannten Absätze haftet der Auftragnehmer für den aus der Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.
  1. Verschwiegenheit und Kundenschutz
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich aller Informationen, die er oder seine Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der E&M Spedition GmbH erhalten, vertraulich zu behandeln. Soweit diese Informationen nicht zur Vertragserfüllung erforderlich sind, dürfen sie weder im eigenen Geschäftsinteresse gegen die E&M Spedition GmbH benutzt noch an Dritte weitergegeben werden.
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich der E&M Spedition GmbH gegenüber zum Kundenschutz. Er darf von den E&M Spedition GmbH‐Kunden, die ihm im Rahmen der Beförderungen bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, Transporte im nationalen oder grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, sofern diese nicht über die Besorgung von Transporten gleicher Art hinausgehen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernehmen noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Bei Vertragsabschluss bereits bestehende vertragliche Beziehungen zwischen den E&M Spedition GmbH‐Kunden und dem Auftragnehmer bleiben von dieser Verpflichtung unberü
    • Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Kundenschutz gelten im Falle der Beendigung aller Verträge im Geltungsbereich dieser Bedingungen für einen Zeitraum von 6 Monaten fort. Der Auftragnehmer hat durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Subunternehmer die Einhaltung der vorgenannten Pflichten sicher zu stellen.
    • Verstößt der Auftragnehmer, einer seiner Erfüllungsgehilfen oder ein eingesetzter Subunternehmer schuldhaft gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der E&M Spedition GmbH festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts‐ und Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu zahlen.
    • Unbeschadet von der vorstehend vereinbarten Vertragsstrafe aus Ziffer 15.4 kann die E&M Spedition GmbH den durch die schuldhafte Verschwiegenheits‐ und/oder Kundenschutzverletzung über die bewirkte Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend machen.
  1. Haftung für Verspätungen, Beschädigungen, Verlusten u.a.
    • Der Auftragnehmer haftet für Verspätungen, Beschädigungen und Verlusten des übernommenen Gutes von dem Zeitpunkt der Übernahme an, bis zum Zeitpunkt der Entladung hin (sog. Obhutszeitraum). Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB.
    • Außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR richtet sich die Haftung des Auftragnehmers aus dem Beförderungsvertrag nach den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB. Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart, er sei denn, die E&M Spedition GmbH hat im Außenverhältnis eine niedrigere Haftung vereinbart. Hiervon unberührt bleibt eine eventuelle höhere gesetzlich Haftung des Auftragnehmers.
    • Der Auftragnehmer ist verantwortlich für seine Fahrer, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge oder für die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen. Er haftet für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln.
    • Der Auftragnehmer stellt die E&M Spedition GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen seines Verhaltens oder des Verhaltens des Subunternehmers und Erfüllungsgehilfen gegen die E&M Spedition GmbH erhoben werden.
  1. Versicherung
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Haftungsrisiko zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit der E&M Spedition GmbH aufrecht zu erhalten. Das Erlöschen eines Versicherungsvertrages und/oder die Einleitung des Mahnverfahrens nach §§ 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der E&M Spedition GmbH unverzüglich anzuzeigen.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet (a) eine Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen vor‐ und aufzunehmen, die im Anwendungsbereich des GüKG die gesetzliche Mindesthaftung nach § 7a GüKG sowie die Haftung nach HGB und CMR einschließlich qualifiziertem Verschulden im Sinne des § 435 HGB und Art. 29 CMR abdeckt, (b) eine Kfz‐ Haftpflichtversicherung mit ebenfalls marktüblichen Bedingungen.
    • Der Auftragnehmer hat die Versicherungspolice vor einer Erstbeauftragung und bei jeder Änderung ohne Aufforderung vorzulegen.
  1. Frachtenbörsen, Schuldnersysteme, „SchwarzeListen
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erbringung der Beförderungsleistungen nur solche Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen etc. einzusetzen, die nicht in den gängigen sogenannten „Schwarzen‐Listen“ genannt sind.
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich der E&M Spedition GmbH nicht wegen offener Forderungen in sogenannte Schuldnersysteme zu melden, dies gilt nicht, wenn die fälligen Gegenforderungen des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Sonstige Bestimmungen (Ergänzungen, Gerichtsstände, salvatorische Klausel)
    • Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden des geschlossenen Beförderungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebungen dieser Schriftformklausel.
    • Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder für den Fall, dass die Vertragsbestandteile unbeabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbestandteile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zwischen der E&M Spedition GmbH und dem Auftragnehmer vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertragsbestandteils vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des jeweiligen Vertragsbestandteils die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.
    • Für Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt als Gerichtstand der Sitz der E&M Spedition GmbH (D‐73760 Ostfildern). Für den Fall, dass ein ausschließlicher Gerichtsstand zwingend gesetzlich geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall, dass neben einem gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstand ein zusätzlicher Gerichtsstand zulässig ist, gilt der Gerichtstand Ostfildern als zusätzlich vereinbarter Gerichtsstand (Prorogation).
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